§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein filmzeitkaufbeuren“ und hat nach der Eintragung in das Vereinsregister 2015 den Zusatz e.V. erhalten. Der Sitz des Vereins ist Irsee. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die aktive Förderung der Kunst und Kultur in der Region, sowie die Auseinandersetzung zwischen der Populärkultur Film und der zeitgenössischen Kunst. Der Zweck wird erreicht durch die einmal im Jahr stattfindende Veranstaltung des Festivals sowie mögliche weitere Aktionen und Projekte.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitglieder sollen insbesondere an der Förderung des Films interessiert sein.
Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag aufgenommen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein ablehnender Bescheid muss nicht begründet werden.
Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind, sie haben kein Stimmrecht. Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod (natürliche Person) oder Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
- durch Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Wenn ein Vereinsmitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können einen höheren Beitrag als ordentliche Mitglieder leisten. Ehrenmitglieder können vom Mitgliedsbeitrag befreit werden.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) der Vorstand kann Beisitzer für eine im Vorfeld bestimmte Zeitdauer berufen und abberufen.
f) zwei Kassenprüfern
g) dem künstlerischen Leiter
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann eine Vergütung nach Maßgabe der Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG in der jeweils gültigen Fassung beschließen.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/In mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen, insbesondere für die Planung, Durchführung sowie Rechnungsprüfung und Abrechnung des Festivals. Ein Vorstand kann gleichzeitig als Geschäftsführer oder Auftragnehmer für diese Aufgaben beauftragt werden. Dies bedarf der generellen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung, die auch über Umfang und Höhe der Vergütung entscheidet. In beiden Fällen fungieren weitere Mitglieder des Vorstandes als Kontrollpersonen.
Der 1. Vorstand oder, bei dessen Verhinderung, der Stellvertreter lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt, oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
§ 9 Abstimmungen
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstandsvorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, durch den älteren Stellvertreter geleitet. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende durch eigenes Votum. Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes, den Ausschluss eines Mitglieds und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, i.d.R den Schriftführer. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11 Auswahlausschuss
Für den Auswahlausschuss, der die Programmauswahl der „filmzeitkaufbeuren“ vornimmt, sind mindestens drei Personen notwendig. Wenn es der Vorstand nicht anders beschließt, ist der Vorstand für die finale Programmauswahl zuständig. Der Auswahlausschuss legt das thematische Leitmotiv für die Programmgestaltung fest. Die Mitglieder sind aufgerufen, sich beratend an der Programmauswahl zu beteiligen und Vorschläge für das Thema des Festivals einzubringen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die Liquidatoren des Vereins. Im Falle der Auflösung oder des Wegfalls des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die den satzungsgemäßen Zielen dient, insbesondere der Förderung des Filmschaffens, zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur.
Kaufbeuren, 5. April 2018